Einholung von Anschriften und Ermittlung des Aufenthaltes
Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten bei Einholung von Anschriften und Ermittlung des Aufenthaltes im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
Zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten (§ 91 ZPO) mit Blick auf Möglichkeit billigerer Beschaffung der Information - JA, zur Feststellung verschleierten Arbeitseinkommens (§ 850h ZPO) wenn Zeugenbeweis versagte. Detektivkosten zur Feststellung verschleierten Arbeitseinkommens sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung, wenn Zeugenbeweis versagte.
(Landesarbeitsgericht Düsseldorf, AZ: 8 Ta 4/62)
Zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten {§ 91 ZPO) mit Blick auf Ermittlungskosten in der Zwangsvollstreckung - JA, Auskunftskosten zur Ermittlung des Schuldneraufenthaltes.
(Amtsgericht Hamburg-Wansbeck, AZ: 718 M 255/74)
Zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten (§ 91 ZPO) mit Blick auf Ermittlungskosten in der Zwangsvollstreckung - NEIN, wenn neue Anschrift des Schuldners vom Einwohnermeldeamt erfragbar.
(Amtsgericht Neuss, AZ: 6412/76)
Zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten (§ 91 ZPO) mit Blick auf Ermittlungskosten in der Zwangsvollstreckung - JA, Kosten der Einholung von Auskünften über Anschrift, Arbeitgeber, Vermögenslage und Kreditwürdigkeit des Schuldners, auch wenn erfolglos.
(Landgericht Köln, AZ: 9 T 106/83)
Die Detektivkosten für die Ermittlung der Anschrift des Schuldners sind dann grundsätzlich als Kosten der Zwangsvollstreckung erstattungsfähig, wenn der Gläubiger die Anschrift nicht auf eine einfachere und billigere Weise - wie durch Anfrage beim Einwohnermeldeamt - hat ermitteln können.
(Landgericht Berlin, AZ: 82 T 84/84)
Zu den beitreibbaren Kosten der Zwangsvollstreckung gehören auch Aufwendungen für eine Detektei, wenn der Gläubiger die notwendige Auskunft über eine neue Arbeitsstelle und Anschrift des Schuldners nicht auf einfachere und billigere Weise, insbesondere nicht im Verfahren der eidesstattlichen Versicherung erlangen kann.
(Landgericht Bochum, AZ: 7 T 457/87)
Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung sind Aufwendungen für Detektive, wenn deren Tätigkeit erforderlich ist, um die Vollstreckung durchzuführen, nicht aber; wenn sie nur dazu dient, den Schuldner allgemein zu überwachen.
(Landgericht Hannover, AZ: 3 S 358/88)
Kosten, die durch die Inanspruchnahme einer Auskunftei zur Ermittlung der Anschrift eines Schuldners/ Beklagten entstehen, sind notwendig i.S. von § 91 ZPO, - JA, wenn vorherige Nachforschungen bei Polizei und Einwohnermeldeämtern erfolglos waren.
(Landgericht Bonn, AZ: 6 T 236/89)
Die Detekteikosten für die Anschriftenermittlung waren im vorliegenden Fall vermeidbar, weil die Gläubigerin vor der Beauftragung der Detektei zur Anschriftenermittlung dem Gerichtsvollzieher erneut unter Hinweis auf Auskünfte der Post und des Einwohneramtes Vollstreckungsauftrag hätte erteilen müssen. Aus der Mitteilung des Einwohneramtes ging hervor dass der Schuldner dort wohnte. Da das Gebäude aus mehreren Teilen besteht, hätte der Gerichtsvollzieher nunmehr nicht nur im Hinterhaus nach der Wohnung des Schuldners forschen müssen. Das Fehlen eines Namensschildes allein genügte daher hier nicht, um die Kosten für die Anschriftenermittlung durch eine Detektei als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung anzusehen.
(Landgericht Berlin, AZ: 81 T 658/89)
Detektivkosten für die Ermittlung der Schuldneranschrift sind nur dann als Kosten der Zwangsvollstreckung erstattungsfähig, wenn der Gläubiger die Anschrift nicht auf eine einfachere und billigere Weise - etwa durch Postanschriftenprüfung oder Einwohnermeldeamtsanfrage - hat ermitteln können.
(Amtsgericht Bad Hersfeld, AZ: 5 M 128/93)
Detektivkosten sind, wenn sie zur Vorbereitung der Vollstreckung notwendig waren, erstattungsfähig. Sie sind als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen.
(Landgericht Freiburg im Breisgau, AZ: T 80/94)
Gerechtfertigte Detektivkostenerstattung im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Ein Gläubiger darf auf der Suche nach seinem Schuldner auf dessen Kosten einen Detektiv einschalten, müsse aber den Auftrag auf das für die Zwangsvollstreckung Notwendige beschränken und den Auftrag so gestatten, dass die Ausführung überwacht werden könne und dürfe die Entscheidung über Beginn, Art, Inhalt, Umfang, Fortdauer und Abbruch der Ermittlungen nicht völlig der Detektei überlassen.
(Oberlandesgericht Koblenz, AZ: 14W 489/95)


