Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten - Schuldnerermittlungen
Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten in Bezug auf Schuldnerermittlungen
Detektivkosten zur Feststellung verschleierten Arbeitseinkommens sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung, wenn Zeugenbeweis versagte.
(LG Düsseldorf, 22.3.1962, AZ: 8 Ta 14/62)
Es handelt sich um erforderliche erstattungsfähige Auskunftskosten zur Ermittlung des Schuldneraufenthaltes.
(AG Hamburg-Wandsbeck vom 24.4.1974, AZ: 718 M255/74)
In der Zwangsvollstreckung sind Ermittlungskosten einer Detektei zur Einholung von Auskünften über Anschrift, Arbeitgeber; Vermögenslage und Kreditwürdigkeit des Schuldners - auch wenn sie erfolglos waren - notwendig und erstattungsfähig.
(LG Köln, 8.8.1983, AZ: 9T 106/83)
Die Detektivkosten für die Ermittlung der Anschrift des Schuldners sind dann grundsätzlich als Kosten der Zwangsvollstreckung erstattungsfähig, wenn der Gläubiger die Anschrift nicht auf eine einfachere und billigere Weise - wie durch Anfrage beim Einwohnermeldeamt - hat ermitteln können.
(LG Berlin, 23.5.1984, AZ: 82 T 84/84)
Lässt ein Gläubiger die Anschrift des Schuldners durch ein Detektivbüro ermitteln, weil der Schuldner sich polizeilich nicht gemeldet hat, so sind die hierdurch entstandenen Kosten vom Schuldner zu erstatten.
(LG Aachen, 3.5.1985, AZ: 5 T 75/85)
Verweigert das Einwohnermeldeamt dem Gläubiger eine Auskunft über die Anschrift eines Schuldners, weil dieser aus anderen Gründen eine Auskunftssperre erwirkt hat, und hat der Gläubiger keine andere Möglichkeit, die Anschrift des Schuldners zu ermitteln; so sind die Kosten einer daraufhin von ihm eingeschalteten Detektei erstattungsfähig. Dass deren Ermittlungen dann letztlich auch ergebnislos geblieben sind, steht der Erstattungsfähigkeit ihrer Kosten nicht entgegen.
Der Antraggegner mag zwar andere schutzwürdige Belange i.S. des § 28 Abs. 5 Satz l MeldG haben, die durch eine vom Einwohnermeldeamt erteilte Auskunft über seine gegenwärtige Anschrift gefährdet sein könnten. Nach Auffassung der Kammer geht es jedoch nicht an, dass sich jemand, der durch das Glaubhaftmachen solcher Belange beim Einwohnermeldeamt eine Auskunftssperre erwirkt hat, sozusagen mit staatlicher Hilfe auch einer gerichtlichen Feststellung eines gegen ihn geltend gemachten und ggf. auch einer zwangsweisen Durchsetzung eines gegen ihn gerichtlich festgestellten Anspruchs entzieht.
(LG Berlin, 26.11.1985, AZ: 82 T 437/85)
Detekteikosten des Vollstreckungsgläubigers zur Ermittlung der Schuldneranschrift sind notwendige Kosten, die einem Vollstreckungsgläubiger deswegen entstehen, weil er zur Ermittlung der zustellungsfähigen Anschrift des - nicht polizeilich gemeldeten - Schuldners eine Detektei einschaltete.
(AG Fürth, 2.8. 1989, AZ: 1 M 1267/89)
Notwendige Kosten, die durch die Inanspruchnahme einer Auskunftei zur Ermittlung der Anschrift eines Schuldners/Beklagten entstehen, wenn vorherige Nachforschungen bei Polizei und Einwohnermeldeämtern erfolglos waren.
(LG Bonn, 20.10.1989, AZ: T 236/89)
Detektivkosten sind, wenn sie zur Vorbereitung der Vollstreckung notwendig waren, als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen und erstattungsfähig.
(LG Freiburg/Breisgau, 5.1.1996, AZ: ST 80/94)
Die Kosten der Zuziehung eines Detektivs in einem Rechtsstreit sind notwendig und erstattungsfähig, wenn eine Partei ihn zugezogen hat, um die Anschrift eines Zeugen zu ermitteln der bisher für sie trotz eingeholter Auskünfte bei zwei Melde- und einem Gewerberegister unauffindbar war. Die dafür aufgewendeten Detektivkosten waren, gemessen am Streitwert, verhältnismäßig. Die Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten richtet sich grundsätzlich allein danach, ob sie notwendig waren. Der Kläger hatte keine andere, billigere Möglichkeiten gehabt, um die Adresse des Zeugen in Erfahrung zu bringen. Die eingeschaltete Detektei hatte keine überflüssigen Kosten verursacht.
(OLG Koblenz, 8.6.1998, AZ: 14 W 391/98)


